Das Diplom der Gesundheits- und Krankenpflege und die erfolgreiche Absolvierung der Weiterbildung Schmerzmanagement laut §64 GuKG oder einer gleichwertigen spezialisierten Schmerzausbildung im Ausmaß von mindestens 160 Stunden sind Voraussetzungen, um als Vorstandsmitglied gewählt zu werden (Gesellschaft für Schmerzmanagement der Gesundheits- und Krankenpflege Österreichs. §11 Abs. 1 Statuten des Vereins, S. 5 und 6).

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, 5. Abschnitt, Weiterbildungen:
§ 64. Absatz 1: Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen (160 Stunden) zu umfassen (§ 64 Abs. 1 GuKG).

Literaturnachweis:
Rechtsinformationssystem (2016). Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Bundeskanzleramt. Zugriff am 18.11.2016. Verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011026

Statuten des Vereins (2016). Gesellschaft für Schmerzmanagement der Gesundheits- und Krankenpflege Österreichs.